§ 16 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Ausgleich für Einkommenseinbußen

§ 16.

Der Ausgleich für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Umstellungsplanes zusammenhängen, erfolgt im Rahmen der pauschalen Abgeltung der Rodungskosten durch die Gewährung der erhöhten Beihilfe gemäß Anhang III lit. F. Hierbei gilt ein Betrag von bis zu 1.018,- Euro/ha als Ausgleich für den Einkommensausfall und der darüber hinausgehende Betrag als pauschale Abgeltung der Rodungskosten.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102988

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