§ 16 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 16.

Zur Unterbringung kleinerer Gepäckstücke und, soweit die Fahrzeuge nicht im Ortslinienverkehr Verwendung finden, zum Aufhängen von Kleidern, sind zweckdienliche Einrichtungen in ausreichender Zahl anzubringen. Die Gepäckträger müssen so beschaffen sein, daß einem Herunterfallen von Gepäckstücken vorgebeugt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068626

alte Dokumentnummer

N5195417413L

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