§ 16.
Zur Unterbringung kleinerer Gepäckstücke und, soweit die Fahrzeuge nicht im Ortslinienverkehr Verwendung finden, zum Aufhängen von Kleidern, sind zweckdienliche Einrichtungen in ausreichender Zahl anzubringen. Die Gepäckträger müssen so beschaffen sein, daß einem Herunterfallen von Gepäckstücken vorgebeugt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068626
alte Dokumentnummer
N5195417413L
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