§ 16.
(1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln. Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.
(2) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren analog den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.
(3) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 3 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 15 Abs. 3 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, daß seitens des Denkmalbeirats gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR12117907
alte Dokumentnummer
N7192354416L
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