§ 16 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Sonderbestimmungen für die Milchkuhprämie

§ 16.

(1) Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Art. 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Art. 61 und Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist auf die Milchkuhprämie anzuwenden.

(3) Für Kühe, für die die Mutterkuhprämie gewährt wird, sowie für Auerochsen, Bisons, Büffel, Yaks und Zebus ist keine Milchkuhprämie zu gewähren.

(4) Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 MOG 2007 beträgt 30 Stück. Die erste Kategorie gemäß § 8 Abs. 4 Z 5 MOG 2007 beträgt ein bis 10 Stück, die zweite Kategorie 11 bis 20 Stück und die dritte Kategorie 21 bis 30 Stück.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113487

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)