§ 16 DGÜW-V

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2004

Art der Aufstellung

§ 16

(1) Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.

(2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

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