§ 16 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

V. ABSCHNITT Deponietechnik Standsicherheit

§ 16.

Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, daß der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Baurestmassen, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle sowie Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Die Anlage 3 ist anzuwenden.

Schlagworte

Deponiebasisdichtungssystem, Basisentwässerungssystem,

Reststoffdeponie, Zeiteinfluß

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139426

alte Dokumentnummer

N8199654477J

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