Fach- und Publikumsmessen
§ 16.
(1) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gilt § 13 Abs. 3 Z 2 sinngemäß.
(2) Das Betreten des Besucherbereichs von Fach- und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
- 2. Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
- 3. Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- 4. In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Aussteller als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
- 5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- 6. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(3) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4) Für organisatorisch getrennte Zusammenkünfte wie Vorträge oder Seminare, die im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen stattfinden, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Fachmesse
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40234791
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