§ 16 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher

Zubereitungen

§ 16

(1) § 16.In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:

  1. 1. Bei den als "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen "sehr giftigen", "giftigen" und "gesundheitsschädlichen" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für "gesundheitsschädlich" (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet.
  2. 2. Wenn eine Zubereitung als "ätzend" eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen "ätzenden" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für "reizend" (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet.
  3. 3. Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte:
  1. a) In den Kategorien 1, 2 und 3 als "krebserzeugend", "erbgutverändernd", "fortpflanzungsgefährdend",
  2. b) auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als "sehr giftig", "giftig" oder "gesundheitsschädlich",
  3. c) auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als "giftig" oder "gesundheitsschädlich", oder
  4. d) als "sensibilisierend".
  1. 4. Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen "explosionsgefährlichen", "brandfördernden", "hochentzündlichen", "leicht entzündlichen", "entzündlichen", "reizenden" und "umweltgefährlichen" Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.

(2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3 und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.

(3) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)

(4) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)

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