Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
§ 16.
Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
- 1. können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
- 2. kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
- 3. kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
- 4. darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226288
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