§ 16 C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter

§ 16.

Abweichend von § 59a Abs. 5 SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertretern oder Schülervertreterinnen bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecher oder Klassensprecherin und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprechern oder Klassensprecherinnen wahrgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222794

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