Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter
§ 16.
Abweichend von § 59a Abs. 5 SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertretern oder Schülervertreterinnen bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecher oder Klassensprecherin und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprechern oder Klassensprecherinnen wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011134
Dokumentnummer
NOR40222794
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