§ 16 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren

§ 16.

(1) Die Zulassung oder Genehmigung oder Registrierung von Betrieben und Einrichtungen, die einer Zulassung gemäß § 13 Abs. 1, einer Genehmigung gemäß § 14 oder einer Registrierung gemäß § 15 bedürfen, hat mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen hiefür gemäß Anlage 3, Spalte 2 und gegebenenfalls Anlage 9 erfüllt sind. Der Betriebsinhaber hat die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Sofern für die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung ein elektronisches System zur Verfügung steht, ist dieses System gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu verwenden. Eine Kopie des Zulassungs-, Genehmigungs- oder Registrierungsbescheides ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

(2) Wird bei Kontrollen oder im Zuge amtlicher Tätigkeiten in zugelassenen, genehmigten oder registrierten Betrieben oder Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen und die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung auszusetzen, bei schweren Verstößen gegen tierseuchenrechtliche oder tierschutzrechtliche Bestimmungen jedoch die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung unverzüglich zu entziehen. Für die Dauer des Aussetzens hat die Bezirksverwaltungsbehörde das innergemeinschaftliche Verbringen aus solchen Betrieben oder Einrichtungen jedenfalls zu untersagen. Weiters ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Verbot für das innergemeinschaftliche Verbringen auszusprechen und die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung durch Bescheid zu entziehen, wenn die Zulassungs-, Genehmigungs- oder Registrierungsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann unverzüglich die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen gemäß Abs. 1, das Ergebnis der Überprüfungen, Kontrollen und Verfahren sowie das Aussetzen und den Entzug von Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Dieser hat auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend alle Änderungen mitzuteilen. Wird die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung entzogen, ist auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend eine Kopie des Bescheides im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Maßgabe der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes den elektronischen Zugang zur aktuellen Liste der zugelassenen, genehmigten und registrierten Betriebe und Einrichtungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen, sowie bei erstmaliger Veröffentlichung dieses elektronischen Zugangs dies auch in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen.

(5) Zugelassene, genehmigte oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung, Genehmigung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung, Genehmigung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen, Registrierungen oder Genehmigungen sind vor dem erstmaligen innergemeinschaftlichen Verbringen von Tieren, Waren oder Gegenständen, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung kurzfristig und vorübergehend aussetzen, falls gegen Bestimmungen des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, veterinärrechtliche Vorschriften gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG oder des Kap. III der Richtlinie 2006/88/EG verstoßen wird. Die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung ist dauernd zu entziehen, wenn der Betrieb länger als zwölf Monate durchgehend eingestellt ist.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Zulassungsbescheid, Genehmigungsbescheid, Zulassungsbedingung, Genehmigungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103439

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