§ 16 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

§ 16.

Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß § 46 erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154278

alte Dokumentnummer

N9199329086J

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