Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete
§ 16
(1) In Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden.
(2) Rinder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 6 dürfen nur in andere Gebiete des Bundesgebietes eingebracht werden, wenn nachweislich alle übrigen Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäß § 14 eingehalten werden.
(3) Rinder aus Drittstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 6 dürfen nur dann in einen Bestand eingebracht werden, wenn diese vor der Einbringung nachweislich einer Einzeltieruntersuchung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Bei trächtigen Rindern ist zusätzlich die Untersuchung der Einzeltierblutprobe auf BVD-Antikörper mit negativem Ergebnis erforderlich, wobei die Blutprobenentnahme nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf. Das Ergebnis der Untersuchung auf Antikörper darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
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