§ 16 Bundesimmobiliengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Verbücherung

§ 16

Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 ist entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte bzw. über die zu löschenden Fruchtgenussrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.

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