Ärztliche Untersuchung
§ 16.
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Bediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung der Generaldirektion einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 5)
Schlagworte
Amtsarzt, Weisung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102085
alte Dokumentnummer
N6198610223G
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