§ 16 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

§ 16.

(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;
  2. 2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;
  3. 3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;
  4. 4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes.

Schlagworte

Marktwirtschaft, Naturschutz, Agrarförderung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053928

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