§ 16 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 16

(1) Die Geschäfte des Bezirksschulrates sind unter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates vom Amt des Bezirksschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Bezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden, der der Zustimmung des Präsidenten des Landesschulrates bedarf, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Bezirksschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates, der der Zustimmung des Kollegiums des Landesschulrates bedarf; hiedurch werden Vorschriften über die Ernennung nicht berührt.

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