Rentenüberweisung.
§ 16.
(1) Wurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß § 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1948 zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden.
(2) Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Abs. 1 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094450
alte Dokumentnummer
N6195819280R
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