§ 16 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1958

Rentenüberweisung.

§ 16.

(1) Wurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß § 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1948 zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden.

(2) Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Abs. 1 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094450

alte Dokumentnummer

N6195819280R

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