§ 16 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung

§ 16.

(1) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Sportförderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;
  2. 2. Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;
  3. 3. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;
  4. 4. Struktur des Förderungsnehmers;
  5. 5. Anzahl der Mitgliedsvereine;
  6. 6. Bundes-Vereinszuschuss gemäß §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 unter Angabe
  1. a) für welche Mitgliedsvereine,
  2. b) in welcher Höhe und
  3. c) für welchen Zweck

    solche Förderungen gegeben wurden;

  1. 7. einen Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß Abs. 4.

(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Die widmungsgemäße Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ist durch die Dachverbände, den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden die Originalbelege und darüber hinaus ab einem, sachadäquat in den Regeln gemäß § 12 Abs. 6 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme vorzulegen.

(5) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.

(6) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.

Schlagworte

Maßnahmenförderung, Basiskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152170

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