§ 16 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1982

§ 16

(1) § 16.Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden

  1. a) die Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. b) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. d) die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

    fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.

(6) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden

  1. a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. d) die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
  5. e) die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen

    fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß § 21 zu verlautbaren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)