§ 16 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 16

Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale gelten folgende Bestimmungen:

(1) Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber

  1. 1. österreichischer Staatsbürger, mindestens 24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel ist und die freie Verwaltung seines Vermögens besitzt;
  2. 2. Die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat.

(2) Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027824

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