§ 16 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 17/2019, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

20011443

Dokumentnummer

NOR40230159

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