§ 16 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 16.

Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 55/2010, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149789

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