Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug
§ 16
(1) Ein Biozid-Produkt kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie auf die Umwelt zugelassen oder, wenn es sich um ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential handelt, registriert werden, wenn dies auf Grund einer unvorhergesehenen Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.
(2) Die Zulassung oder Registrierung ist auf eine Dauer von höchstens vier Monaten zu befristen. Unbeschadet des Abs. 3 erlischt die Zulassung oder Registrierung durch Zeitablauf.
(3) Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Fällt der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie eine Entscheidung über eine allfällige Verlängerung, Wiederholung oder Widerrufung der Zulassung oder Registrierung, so hat die Behörde gemäß dieser Entscheidung zu verfahren.
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