§ 16 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 16.

(1) Bier darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

  1. 1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 17) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
  2. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 17) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
  3. 3. durch das Steuergebiet befördert

(2) Das Bier ist unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12055316

alte Dokumentnummer

N3199657190J

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