§ 16 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Amtliche Aufsicht

§ 16.

(1) Herstellungsbetriebe, Bearbeitungsbetriebe, Bierausschankbetriebe, die mit einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb in örtlicher Verbindung stehen, und Verschlußbrennereien, in denen zur Branntweinherstellung Bier verwendet wird, unterliegen der amtlichen Aufsicht.

(2) Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Bier befördert wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis befindet.

Schlagworte

Brennerei

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046592

alte Dokumentnummer

N3197710575N

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