Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
Amtliche Aufsicht
§ 16.
(1) Herstellungsbetriebe, Bearbeitungsbetriebe, Bierausschankbetriebe, die mit einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb in örtlicher Verbindung stehen, und Verschlußbrennereien, in denen zur Branntweinherstellung Bier verwendet wird, unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Bier befördert wird.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis befindet.
Schlagworte
Brennerei
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046592
alte Dokumentnummer
N3197710575N
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