§ 16 Bibliotheksordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Erweiterung der Sammlung

§ 16.

(1) Die Sammlungstätigkeit hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungsbereiche gemäß § 14 Abs. 1 zum Ziel, insbesondere:

  1. 1. Sammlung aller in Österreich erschienenen veröffentlichten Publikationen einschließlich der elektronischen Medien (offline und online) nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen;
  2. 2. Sammlung von Auslandsaustriaca sowie von ausländischen Publikationen mit Schwerpunkt im Bereich der Geisteswissenschaften.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20006564

Dokumentnummer

NOR40112112

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