Bereitstellung von Werken der Bibliothek in den Räumen anderer Einrichtungen der Akademie
§ 16.
(1) Werke der Bibliothek, die zur Durchführung der einem Institut der Akademie obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig sind, können, wenn besondere Gründe nicht entgegenstehen (zB laufender Bedarf der Hauptbibliothek, konservatorische Gründe) in Räumen der Institute zur Benützung bereitgestellt werden.
(2) Die bereitgestellten Bestände sind in einer Liste zu erfassen, die vom Bibliotheksdirektor/von der Bibliotheksdirektorin und vom Institutsvorstand zu unterzeichnen ist.
(3) Für die Sicherheit der bereitgestellten Bestände ist der Institutsvorstand verantwortlich. Daneben haben die Bediensteten der Bibliothek das Recht, ihnen zweckmäßig erscheinende Kontrollen durchzuführen.
(4) Die am Institut bereitgestellten Bestände stehen für Institutszwecke zur Verfügung. Außenstehenden ist entweder die Benützung der Bestände in den Räumen des Institutes oder in den Räumen der Bibliothek zu ermöglichen. Entlehnungen sind nur gegen Nachweis oder im Wege der Hauptbibliothek zu gestatten.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer Studieneinrichtungen.
Schlagworte
Lehraufgabe
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124647
alte Dokumentnummer
N7199326649J
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