IV. ABSCHNITT Strafbestimmungen
§ 16.
(1) Personen, die ein Bad oder eine Sauna-Anlage errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die
- 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
- 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
- 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
- 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3 oder § 13 oder
- 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
- 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage, die
- 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 oder § 13 oder
- 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
- 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
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