§ 16 BFV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2012

Verlautbarungen

§ 16.

Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20007644

Dokumentnummer

NOR40135541

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