§ 16 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Strafprozeßordnung 1960 jetzt Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Bestimmung des Bewährungshelfers

§ 16.

(1) In der Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestellt wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.

(2) Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welche Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weit bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

(3) Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Abs. 2) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 1) durch Beschluß zu bestimmen.

(4) Findet vor der Bestimmung der Person des Bewährungshelfers noch eine Hauptverhandlung statt, so hat das Gericht die von ihm in Aussicht genommene Person dazu zu laden.

(5) Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienstellenleiter (Abs. 2) zuzustellen.

(6) Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des § 498 der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.

Strafprozeßordnung 1960 jetzt Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028142

alte Dokumentnummer

N2196923522S

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