§ 16 Betriebsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 16.

(1) Mit der Leitung des Kontrollabors ist eine Person zu betrauen, die den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors, BGBl. Nr. 405/1984, entspricht. Sofern der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz eine Ausnahme gemäß § 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, sind die Aufgaben des Leiters des Kontrollabors vom Konzessionsinhaber, vom gewerberechtlichen Pächter, vom gewerberechtlichen Geschäftsführer oder vom gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer wahrzunehmen.

(2) Der Leiter des Kontrollabors trägt für die sachgemäße Durchführung der Prüfungen und Freigaben und die Einhaltung der §§ 17 bis 20 die Verantwortung.

(3) Der Leiter des Kontrollabors muß bei der fachlichen Beurteilung im Rahmen der vom Kontrollabor durchzuführenden Prüfungen von anderen Organisationseinheiten des Betriebes unabhängig sein. Er darf auch nicht mit Aufgaben betraut sein, die von anderen Organisationseinheiten des Betriebes zu erfüllen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134188

alte Dokumentnummer

N8198613045L

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