§ 16.
(1) Mit der Leitung des Kontrollabors ist eine Person zu betrauen, die den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors, BGBl. Nr. 405/1984, entspricht. Sofern der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz eine Ausnahme gemäß § 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, sind die Aufgaben des Leiters des Kontrollabors vom Konzessionsinhaber, vom gewerberechtlichen Pächter, vom gewerberechtlichen Geschäftsführer oder vom gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer wahrzunehmen.
(2) Der Leiter des Kontrollabors trägt für die sachgemäße Durchführung der Prüfungen und Freigaben und die Einhaltung der §§ 17 bis 20 die Verantwortung.
(3) Der Leiter des Kontrollabors muß bei der fachlichen Beurteilung im Rahmen der vom Kontrollabor durchzuführenden Prüfungen von anderen Organisationseinheiten des Betriebes unabhängig sein. Er darf auch nicht mit Aufgaben betraut sein, die von anderen Organisationseinheiten des Betriebes zu erfüllen sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010499
Dokumentnummer
NOR12134188
alte Dokumentnummer
N8198613045L
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