§ 16 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

zum Außerkrafttreten vgl. § 25

Artikel IV.

Übergangsbestimmungen.

§ 16.

(1) Die im § 5 Abs. 1 festgesetzte Frist beginnt an dem Tage zu laufen, an dem die Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Einschaltung in der amtlichen Landeszeitung kundgemacht hat, daß bei ihr eine Liste der Wohnungsbedürftigen (§ 1) aufgelegt ist.

(2) Die im § 6 Abs. 6 festgesetzte dreiwöchige Frist beginnt frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung (Abs. 1) zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026082

alte Dokumentnummer

N2195610384S

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