§ 16.
Vor Gewährung einer Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 ist auszubedingen, daß diese vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche rückzuerstatten und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn:
- 1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder
- 2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
- 3. der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder
- 4. die Beihilfe widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, oder
- 5. eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10006630
Dokumentnummer
NOR40006847
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)