Sicherheitswachkörper.
§ 16.
An die Stelle der staatlichen Schutzpolizei treten die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden als bewaffnete Wachkörper zur Versehung des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003401
alte Dokumentnummer
N1194516401S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)