5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 16.
(1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Befähigungsprüfung begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Befähigungsprüfung beim Schulleiter einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121756
alte Dokumentnummer
N7198612217L
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