§ 16 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Mai 1989, BGBl. Nr. 278, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, BGBl. Nr. 154/1977, in der Fassung des Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978, oder gemäß der im Abs. 2 genannten Verordnung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.

(4) Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1 und 2 genannten Lehrberufen wird auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck oder der Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

(5) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 278/1989, Buchdruck, Lehranstalt,

Reproduktionstechnik

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082781

alte Dokumentnummer

N5199435212J

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