§ 16 BEA-Geo.

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1987

Kundmachung des Mindestlohntarifs

§ 16

(1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie den Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu verlautbaren. In der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist auf die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.

(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

  1. 1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
  2. 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
  3. 3. jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
  4. 4. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
  5. 5. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
  6. 6. der antragstellenden Partei

    je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.

(4) Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.

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