§ 16 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 16.

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zu bestellen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

  1. 1. Die Mandatszahlen der im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Mitglieder in den Wahlausschuß zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind fünf Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die fünftgrößte, sind sieben Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen.
  2. 2. Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Sitze im Wahlausschuß zugesprochen, als die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mitglieder im jeweiligen Personalvertretungsorgan enthalten ist.
  3. 3. Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Auswahl der zu bestellenden Mitglieder des Wahlausschusses obliegt jeweils jenen Mitgliedern des entsprechenden Personalvertretungsorgans, deren wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen ist. Die wahlwerbenden Gruppen haben die Familien- und Vornamen der von ihnen zu bestellenden Mitglieder der Wahlausschüsse dem Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans und den anderen in diesem Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter Beifügung der Geburtsdaten zu übermitteln. Soweit eine wahlwerbende Gruppe von ihrem Vorschlagsrecht nicht innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch macht, hat das jeweils zuständige Personalvertretungsorgan über die Bestellung der restlichen Mitglieder des Wahlausschusses mit Stimmenmehrheit zu beschließen.

(3) Das Personalvertretungsorgan hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Mitglied des Wahlausschusses diesem Arbeitnehmer schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind unverzüglich durch Anschlag im Betrieb, in dem die Wahl stattfindet, von dem Personalvertretungsorgan bekanntzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112772

alte Dokumentnummer

N6199712569Y

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