§ 16 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 16.

(1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1. von denen er ein Produkt bezogen hat;
  2. 2. an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254376

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