Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 16.
(1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1. von denen er ein Produkt bezogen hat;
- 2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012316
Dokumentnummer
NOR40254376
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