§ 16.
Die Reinigungsleistung der Einschicht- oder Mehrschichtfilter muß die im § 9 Abs. 5 angeführte spezifische Belastung kompensieren können. Im Rahmen der im § 8 angeführten Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen sind Filter einzusetzen, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Ferner ist die Filtration jeweils mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln zu kombinieren.
Schlagworte
Einschichtfilter
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132698
alte Dokumentnummer
N8197840482L
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