§ 16 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 16.

Die Reinigungsleistung der Einschicht- oder Mehrschichtfilter muß die im § 9 Abs. 5 angeführte spezifische Belastung kompensieren können. Im Rahmen der im § 8 angeführten Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen sind Filter einzusetzen, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Ferner ist die Filtration jeweils mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln zu kombinieren.

Schlagworte

Einschichtfilter

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132698

alte Dokumentnummer

N8197840482L

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