§ 16 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Vollziehung.

§ 16.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Verwaltungsbezirke und Gemeinden und der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten die Provisorischen Landesausschüsse, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Wien sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten der Stadtsenat der Stadt Wien betraut. Die Provisorischen Landesausschüsse und der Stadtsenat der Stadt Wien haben hiebei die Zustimmung der Provisorischen Staatsregierung einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092749

alte Dokumentnummer

N61945100380

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