zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019
2. Abschnitt
Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche Soziale Dienste
§ 16.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Förderung von Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens Soziale Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.
(3) Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere
- 1. Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien;
- 2. Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen;
- 3. Hilfen für Familien in Krisensituationen;
- 4. Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen;
- 5. Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.
(4) Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.
Schlagworte
Kinderhilfeträger, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149651
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