§ 16 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

§ 16.

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

  1. 1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
  2. 2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
  3. 3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienst- und Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Schlagworte

Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117050

alte Dokumentnummer

N6199958264L

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