§ 16 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen

§ 16.

(1) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.

(2) Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Manipulationsplatz

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036239

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