§ 16.
Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
- 1. für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
- 2. im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
- 3. an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen gemäß Art. 198b und Art. 199 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2446/2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, für die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen mitzuwirken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 375/2016
Schlagworte
Abgangsflughafen
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40188426
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