§ 16
Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des § 19 Abs. 3 Z 3 und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung
- 1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
- 2. der Kapitalverkehrsteuern,
- 3. der Grunderwerbsteuer,
- 4. der Versicherungssteuer sowie
- 5. der Feuerschutzsteuer.
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