Widerruf
§ 16
(1) § 16.Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.
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