§ 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Radiologisch-technischer Dienst

§ 16

(1) § 16.Die Ausbildung an Schulen für den radiologischtechnischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen mit ionisierenden Strahlen verschiedenster Art durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und in deren theoretischen Grundlagen zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte radiologisch-technische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst hat die in der Anlage 3, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

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