Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962. ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Transportkosten.
§ 16.
(1) Die Kosten der Überstellung in die Auktionshalle (§ 9) und die allfälligen Kosten des Rücktransportes (§ 15) hat der betreibende Gläubiger, vorbehaltlich seines Anspruches gegen den Verpflichteten, zu bestreiten. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten im Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß (§ 8) zu berichtigen; mangels eines solchen sind sie vorläufig vom Bund zu tragen und aus einem allfälligen Verkaufserlös zu berichtigen oder, falls dies nicht möglich ist, vom betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen.
(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Transport, Beförderung, Beförderungskosten, Rücksendung, Vorschuß, Zurücksendung, Erlös, Veräußerungserlös
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026964
alte Dokumentnummer
N2196218580R
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